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Geschäftsordnung

§ 1 Aufgaben

1. Die für die Fachaufsicht über die staatlichen geologischen Dienste (SGD) zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder wirken im Bund/Länder-Ausschuss Bodenforschung (BLA-GEO) zusammen, um Fragen ihres Aufgabenkreises zu erörtern, Lösungen auszuarbeiten und Empfehlungen auszusprechen. Als ein durch die Wirtschaftsministerkonferenz (WMK) berufener ständiger Ausschuss berichtet er dieser anlaßbezogen.

2. Der BLA-GEO befasst sich mit geologischen Fragen sowie geowissenschaftlicher Struktur- und Entwicklungsplanung von gesamtstaatlichem Interesse im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

a) die Beratung und Abstimmung der von den SGD wahrgenommenen länderübergreifenden, angewandt-geowissenschaftlichen Belange (z.B. die Abstimmung von Fragen der geologischen und bodenkundlichen Landesaufnahme sowie der Dokumentation der Ergebnisse, die Beratung zu Fragen der Sicherung mineralischer Rohstoffe und infrastruktureller Vorhaben im Rahmen der Raumordnung und Landesplanung),

b) die gegenseitige Information und Abstimmung von Maßnahmen, die ein einheitliches Verwaltungshandeln von Bund und Ländern erfordern; hierzu gehören insbesondere auch Aktivitäten und Anforderungen der EU,

c) die Beratung fachlicher Fragen und Ausarbeitung von Empfehlungen zur Nutzung möglicher Synergien,

d) die Beratung seiner Kuratoriumsmitglieder im Institut für GGA für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hinblick auf Finanzplan, Wirtschaftsplan und Forschungsplan. 



§ 2 Zusammensetzung

1. Dem BLA-GEO gehören als Mitglieder die Vertreterinnen und Vertreter der für die staatlichen geologischen Dienste zuständigen Ressorts der Länder und des Bundes gleichberechtigt an.

Ferner nehmen an den Sitzungen des BLA-GEO teil:

a) die Präsidentin oder der Präsident der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR)

b) die jeweilige Vorsitzende oder der jeweilige Vorsitzende SGD (DK).

Die Direktorin oder der Direktor des Leibniz-Instituts für Angewandte Geophysik (LIAG) wird zu den Sitzungen eingeladen.

2. Bei Bedarf können weitere Personen, z.B. Vertreterinnen und Vertreter der SGD, sowie die Vorsitzenden von Ad-hoc-Arbeitsgruppen als Sachverständige zu den Sitzungen hinzugezogen werden.


§ 3 Vorsitz und Geschäftsführung

1. Vorsitz und Geschäftsführung des BLA-GEO liegen für jeweils 2 Kalenderjahre bei einem Land bzw. beim Bund. Die Reihenfolge soll alphabetisch wechseln. In begründeten Ausnahmefällen kann der Bund-Länder-Ausschuss abweichende Regelungen treffen.

Der Vorsitz wird auf seine Bitte hin auch unterstützt vom vorhergehenden und nachfolgenden Vorsitz sowie vom Vorsitz des DK.

2. Sitzungen des BLA-GEO finden in der Regel im Februar und im September des Jahres statt. Außerordentliche Sitzungen sind auf Antrag von mindestens 5 Mitgliedern einzuberufen.

Der Vorsitz bestimmt Ort und Zeitpunkt der Sitzungen. Er stellt in Benehmen mit den übrigen Mitgliedern des BLA-GEO die Tagesordnung auf. Vorschläge zur Tagesordnung sind mit kurzer Begründung und Beschlussvorschlag bis 4 Wochen vor der Sitzung dem Vorsitz zuzuleiten.

Regelmäßige Tagesordnungspunkte sind Berichte aus anderen Gremien zu relevanten Themen sowie

a) in der Februarsitzung die Forschungs-, Finanz- und Wirtschaftsplanung des Leibniz-Instituts für Angewandte Geophysik (LIAG) sowie der Forschungsbericht des Vorjahres,

b) in der Septembersitzung die Berichte der Ad-hoc-Arbeitsgruppen.

3. Zur Vorbereitung der Sitzungen des BLA-GEO sollen bei Bedarf Sitzungen des Gremiums der Leiterinnen und Leiter der SGD (DK) stattfinden. Die oder der Vorsitzende des BLA-GEO ist hierzu einzuladen. Die Septembersitzung des BLA-GEO findet gemeinsam mit dem DK statt.

Der Vorsitz des DK gibt die jeweilige Tagesordnung den Mitgliedern des BLA-GEO zur Kenntnis. Er unterrichtet den Vorsitz des BLA-GEO bis 4 Wochen vor dessen Sitzung durch Übersendung einer Niederschrift.

4. Der Ausschuss schließt seine Beratungen in der Regel mit einem Beschluss ab. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Land und der Bund haben jeweils eine Stimme.

In besonderen Fällen kann der Vorsitz Beschlüsse des Ausschusses auch im schriftlichen Umlaufverfahren herbeiführen.

5. Der BLA-GEO setzt zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Lösung bestimmter Fachfragen Ad-hoc-Arbeitsgruppen ein.

Die Arbeitsgruppen sollen in der Regel auf eine Anzahl von Mitgliedern begrenzt werden, die für die fachliche Erledigung der Aufgabe erforderlich ist. Der Arbeitsauftrag und die Berichtspflicht sind im Einsetzungsbeschluss genau festzulegen und zeitlich zu befristen. Die Befristung kann aus begründetem Anlass verlängert werden. Soweit Ad-hoc-Arbeitsgruppen bereits bestehen, können diesen neue oder geänderte Aufgaben zugewiesen werden. Die Arbeitsgruppen werden nach Erfüllung ihrer Aufgaben aufgelöst. Die Vorsitzenden der Ad-hoc-Arbeitsgruppen erstatten jeweils einen schriftlichen Bericht an den DK bis 4 Wochen vor dessen Frühjahrssitzung, der einen Beschlussvorschlag erarbeitet und dem Vorsitz des BLA-GEO rechtzeitig zuleitet.

Der Bericht soll insbesondere Angaben über den Zeitpunkt der Einsetzung, den Arbeitsauftrag, die Zusammensetzung, den Ort der Sitzungen, den Arbeitsstand sowie die wesentlichen Ergebnisse enthalten.

6. Über den Verlauf und das Ergebnis jeder Sitzung des BLA-GEO sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern sowie den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu übersenden.

7. Der Vorsitz führt das Verzeichnis der Mitglieder des BLA-GEO und übersendet den Mitgliedern zweimal jährlich die aktuelle Fassung. Änderungen werden dem Vorsitz durch die Mitglieder umgehend zugeleitet.


§ 4 Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen auf Bund/Länderebene.

Der BLA-GEO arbeitet in einschlägigen Fachfragen mit berührten Gremien auf Bund/Länder-Ebene sowie mit anderen Institutionen oder Sachverständigen zusammen.


§ 5 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung trat am 3.10.2000 in Kraft. Sie ersetzt die vorläufige Geschäftsordnung vom 28. Oktober 1993. Die Geschäftsordnung wurde am 28.09.2006 aktualisiert. Die Geschäftsordnung wurde am 04./03.03.2010 erneut aktualisiert.


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